Die Fake-Bibel

4. Mose (Numeri)

Kapitel 35
Das Asylrecht

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1 Und der HERR redete mit Mose in den Gefilden Moabs am Jordan gegenüber Jericho und sprach:

2 Gebiete den Kindern Israel, dass sie den Leviten von ihrem Erbbesitz Städte geben, darin sie wohnen können, und Weideplätze um die Städte her.

3 Die Städte sollen ihnen zum Wohnen sein, die Weideplätze aber für ihr Vieh, ihre Habe und alle ihre Tiere.

4 Achtundvierzig Städte im Ganzen sollt ihr den Leviten geben, mit ihren Weideplätzen ringsum, gemessen tausend Ellen von der Stadtmauer nach jeder Seite. Wer nichts erbt, wie es in diesem Buch schon einmal hieß, wird auf andere Weise versorgt: nicht mit Land, sondern mit Wohnrecht, verteilt über das ganze Gebiet der anderen. Es ist eine andere Form von Abhängigkeit, nur besser formuliert.

5 Unter diesen Städten sollt ihr sechs Freistädte bestimmen, dass dahin fliehe, wer einen Menschen erschlagen hat.

6 Drei davon diesseits des Jordan, drei im Land Kanaan; Freistädte sollen es sein.

7 Wer einen Menschen erschlägt aus Versehen, ohne Feindschaft, der soll dahin fliehen und am Leben bleiben, bis er vor der Gemeinde Recht gesprochen bekommt.

8 Wer aber jemanden mit einem eisernen Werkzeug schlägt, dass er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.

9 Desgleichen, wer mit einem Stein oder einem hölzernen Gerät zuschlägt, womit man töten kann, oder wer aus Hass stößt oder mit Vorbedacht auflauert: Der ist ein Mörder, und der Bluträcher soll ihn töten, wo er ihn trifft.

10 Wer aber jemanden von ungefähr stößt, ohne Feindschaft, oder ihm etwas ohne Absicht auf ihn wirft, oder einen Stein fallen lässt, den er nicht sah, und der Getroffene stirbt, obwohl der andere ihm nichts Böses wollte:

11 Der soll in die Freistadt fliehen, und die Gemeinde soll zwischen ihm und dem Bluträcher richten. Ein und dieselbe Tat, ein und derselbe Tote, und alles hängt an einer einzigen Unterscheidung, die von außen niemand sicher treffen kann: was im Kopf des Schlagenden vorging.

12 Und wenn der Totschläger die Grenze seiner Freistadt verlässt, und der Bluträcher findet ihn draußen und erschlägt ihn, so trifft ihn keine Blutschuld.

13 Sondern er soll in der Stadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; danach mag er zurückkehren in sein Erbe. Die Freiheit des Totschlägers war an ein fremdes Leben gebunden, und er hatte keinen Einfluss darauf, wann es endete.

14 Ihr sollt kein Lösegeld nehmen für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist; er soll des Todes sterben. Für alles andere in diesem Buch gab es einen Preis. Für dieses eine ausdrücklich nicht.

15 Ihr sollt das Land nicht entweihen, darin ihr wohnt; denn Blut entweiht das Land, und dem Land kann für das Blut, das darin vergossen ist, nicht anders vergeben werden als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.